AEBs

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Steelbrand GmbH & Co. KG gültig ab 01.12.2020

 

I. Geltungsbereich

 1. Die Einkaufsbedingungen der Firma Steelbrand GmbH & Co. KG, Marienstraße 16, 95689 Fuchsmühl (im Folgenden „STEELBRAND“), gelten ausschließlich. 

2. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die von den Bedingungen von STEELBRAND abweichen, erkennt STEELBRAND nicht an, wenn STEELBRAND nicht schriftlich zustimmt. Dies gilt auch, wenn STEELBRAND in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen vorbehaltlos annimmt. 

3. Sämtliche, davon abweichende Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Die Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen. 

4. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. 

 
II. Angebot – Unterlagen

 1. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Bestellung innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. 

2. Urheberrechte und Eigentumsrechte an Abbildungen, Zeichnungen, sonstigen Unterlagen stehen STEELBRAND zu. Dritte erhalten diese nur mit schriftlicher Zustimmung von STEELBRAND. Die Verwendung ist ausschließlich für Zwecke der Bestellung von STEELBRAND vorgesehen. STEELBRAND hat das Recht, auf Rückgabe und Geheimhaltung gegenüber Dritten. 

 
III. Preise, Zahlungsbedingungen

 1. Ein von STEELBRAND ausgewiesener Preis in der Bestellung ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung hat Lieferung an STEELBRAND kostenfrei einschließlich Verpackung zu erfolgen. 

2. Es ist eine klare Unterscheidung zwischen Netto- und Bruttopreisen vorzunehmen. Im Zweifel ist ein Preis als Bruttopreis anzusehen. 

3. Der Lieferant ist verpflichtet, Rechnungen ordnungsgemäß auszustellen und sowohl in steuerlicher Hinsicht, als auch was die Zuordenbarkeit anbetrifft, eine klare und rechtskonforme Formulierung zu wählen. Sind die Voraussetzungen nicht vorhanden, gehen Folgen nicht zu Lasten von STEELBRAND. 

4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bezahlt STEELBRAND innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit einem Skonto von 3 %. Innerhalb von 50 Tagen nach Rechnungserhalt zum ausgewiesenen Rechnungsbetrag.  

 
IV. Lieferzeit

 1. Die Lieferzeit ist bindend, sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind. 

2. Sofern Lieferung nicht rechtzeitig erfolgen kann, hat der Lieferant STEELBRAND unverzüglich zu informieren und alles zu unternehmen, dass die Lieferung baldmöglich nachgeholt wird. 

3. Im Übrigen gelten sämtliche gesetzlichen Vorschriften im Falle eines Lieferverzugs. 

 
V. Gefahrenübergang

 1. Die Gefahr der Lieferung geht, sofern nicht abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nicht mit Versendung, sondern mit Entgegenahme im Haus STEELBRAND auf STEELBRAND über. 

2. Die Lieferung ist entsprechend zu dokumentieren, damit Zuordnung erfolgen kann. 

 
VI. Gewährleistungsrechte

 STEELBRAND stehen sämtliche gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. STEELBRAND hat das Recht vom Lieferanten Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen und zwar auf dessen Kosten. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Schadenersatz bleibt sich vorbehalten. Die Gewährleistungsfrist beträgt gerechnet ab Gefahrübergang 36 Monate. 

 
VII. Produkthaftung und Freistellung

 1. Wenn Dritte STEELBRAND in Anspruch nehmen und darauf basierende Ansprüche auf einen Produktschaden des Lieferanten beruhen, hat dieser STEELBRAND auf Anfordern sofort von entsprechender Haftung insoweit freizustellen, als er in seiner Sphäre die Ursache für den Anspruch gesetzt hat und entsprechend haftet. 

2. In diesem Zusammenhang sind STEELBRAND Aufwendungen zu erstatten, die mit der durch den Lieferanten verursachten Produktschäden einhergehen, soweit STEELBRAND den Lieferanten die Möglichkeit gegeben hat, sich vollumfänglich in das Verfahren einzubringen. 

 
VIII. Schutzrechte, Eigentumsvorbehalte

 1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen seiner Lieferung die Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen und sämtliche Schutzrechte Dritter einzuhalten. Im Zweifel hat er STEELBRAND von Ansprüchen Dritter freizustellen.  

2. Sofern STEELBRAND im Rahmen der Lieferung Teile beistellt, bleibt das Eigentum bei STEELBRAND bestehen und gilt auch bei Verarbeitung anteilig fort. STEELBRAND erwirbt insofern das Recht an der neuen Sache anteilig. 

 
IX. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Sofern der Lieferant Unternehmer ist, ist der Geschäftssitz von STEELBRAND Gerichtsstand; STEELBRAND ist jedoch berechtigt, den Lieferanten an seinem Firmensitz zu verklagen. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Es gilt deutsches Recht.