AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Steelbrand GmbH & Co. KG gültig ab 01.12.2020

 

I. Anwendungsbereich

1. Alle vertraglichen Vereinbarungen mit der Firma Steelbrand GmbH & Co. KG, Marienstraße 16, 95689 Fuchsmühl (im Folgenden: „STEELBRAND“) und damit zusammenhängende Leistungen und Lieferungen werden ausschließlich anhand der nachstehenden Bedingungen durchgeführt, wenn nicht ausnahmsweise eine abweichende Individualvereinbarung geschlossen wurde. Ohne, dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf oder ein entsprechender Hinweis gegeben wird, entfalten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für sämtliche weiteren Aufträge zwischen STEELBRAND und einem Auftraggeber, egal in welchem Bereich Geltung. Dies gilt für sämtliche Geschäfte, losgelöst, ob diese im Bereich der Metallbearbeitung, der Baugruppenmontage bzw. im Bereich der Planung und Konstruktion abgeschlossen werden.

2. STEELBRAND akzeptiert ausdrücklich keinerlei Geschäftsbedingungen seiner Vertragspartner. Sollte also ein Vertragspartner bei Auftragserteilung auf eigene AGB verweisen, gelten trotzdem die AGB von STEELBRAND. Sobald Leistungen von STEELBRAND nach Erhalt einer Auftragsbestätigung mit Verweis auf AGB eines Geschäftspartners angenommen werden, ohne dass diesbezüglich ein Widerspruch erfolgt, so gelten dennoch die AGB von STEELBRAND. Die Vertragsbedingungen eines Vertragspartners werden auch nicht Vertragsbestandteil, wenn STEELBRAND nach Hinweis darauf einen Vertrag durchführt oder annimmt. 

3. Soweit abweichend von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Vereinbarungen getroffen werden, muss dies schriftlich erfolgen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer sofortigen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen einer abgeschlossenen Vereinbarung. Gleiches gilt, wenn man überstimmend vom Schriftformerfordernis abweicht.

4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, mit Verbrauchern insoweit, als sie vermeintlich auf Verbraucher anwendbar sind.

II. Angebote, Unterlagen
1. Angebote von STEELBRAND sind immer freibleibend und unverbindlich. Sofern nicht separat im Angebot erwähnt, gelten Angebote längstens für vier Wochen. Ungeachtet dessen besteht aber eine Verpflichtung von STEELBRAND zur Lieferung nur dann, wenn eine ausdrückliche Auftragsbestätigung abgegeben wurde. STEELBRAND behält sich jederzeitige Abänderung eines Angebots vor, insbesondere dann, wenn abweichend vom Tag der Angebotserstellung kalkulierte Rohstoffpreise und Materialpreise sowie durch Dritte beizustellendes Material sich im Preis um mehr als 3 % verändert. STEELBRAND garantiert keine Verfügbarkeit von im Angebot beschriebenen Materialien. Eine Bindung besteht frühestens ab Versendung einer separaten Auftragsbestätigung. Wenn danach mangelnde Verfügbarkeit von Materialien nachgewiesen wird, ist STEELBRAND an sein Angebot nicht weiter gebunden.

2. Für den Fall, dass im Rahmen von Angeboten, die Abrechnung nach Stunden bzw. das Material nach Aufwand vorgesehen ist, dann handelt es sich bei dem Angebot um ein Einheitspreisangebot mit der Konsequenz, dass die Abrechnung nach tatsächlich erbrachter Zeit und nach tatsächlich verbrauchten Material erfolgt. Sofern ausgehend von einem Angebot bezogen auf die durchzuführende Leistung Weiterungen vorgenommen werden, so sind auch die zusätzlichen Leistungen in gleicher Art und Weise abzurechnen, wie dies im Angebot vorgesehen war, sofern nicht STEELBRAND bei der Erweiterung des Auftrags ausdrücklich widerspricht und hinsichtlich der Erweiterung ein separates Angebot vorliegt. Dieses Recht behält sich STEELBRAND ausdrücklich vor.

3. Ausschließlich wenn im Angebot ausdrücklich Verbindlichkeit hinsichtlich einer Lieferung erklärt wird, greift Beschaffenheitsgarantie. Andernfalls gelten für alle technischen Daten, Werkstoffangaben und ähnliches die branchenüblichen Nährungswerte. Sofern STEELBRAND die Verbindung mehrerer Teile als Einheit bestätigt, so gilt ein Liefergegenstand als einheitlich geschuldet, soweit dies im Vertragsschluss so niedergelegt ist.

4. Soweit STEELBRAND im Rahmen von Vertragsverhandlungen dem Auftraggeber Unterlagen zur Verfügung stellt, bleiben diese Eigentum von STEELBRAND und dürfen gegenüber potentiellen anderen Vertragspartnern ohne schriftliche Zustimmung von STEELBRAND nicht offen gelegt werden. Soweit es nicht zum Vertragsschluss kommt, sind die Unterlagen vollumfänglich zurückzugeben. Auf Anforderung von STEELBRAND ist zu bestätigen, dass es keine Vervielfältigungen der Unterlagen gibt.

5. STEELBRAND ist befugt, nach eigenem Ermessen technische Abweichungen zu Vorgaben im Angebot vorzunehmen. Dies gilt sowohl für eine Änderung im Bereich des Materials und auch der Konstruktion soweit dadurch eine technische Gleichwertigkeit gegeben ist.

6. Sofern der Vertragspartner im Rahmen einer Bestellung Angaben oder Vorgaben macht, so ist STEELBRAND nicht verpflichtet, diese Vorgaben auf Richtigkeit zu überprüfen. STEELBRAND übernimmt insoweit keine Garantien im Rahmen der Angebotserstellung und der Auftragsdurchführung.

III. Auftragserteilung

1. Ein Vertragsschluss kommt ausschließlich mit einer schriftlichen Bestätigung durch STEELBRAND zustande. Maßgeblich für den Auftrag ist der Inhalt der Auftragsbestätigung. Diese hat der Auftraggeber unverzüglich zu überprüfen. Er hat schriftlich gegenüber STEELBRAND Rüge auszusprechen, wenn aus seiner Sicht die Auftragsbestätigung vom Angebot abweicht. Ansonsten ist der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande gekommen.

2. Grundsätzlich führt STEELBRAND erteilte Aufträge selbst durch. STEELBRAND hat aber das Recht, nach seiner Wahl Vertragspartner beizuziehen, Subunternehmer zu beauftragen oder Aufträge weiterzugeben.

3. Vertragspartner von STEELBRAND sind nicht berechtigt, Aufträge oder Teile davon an Dritte zu übertragen und an diese abzutreten, sofern sich der Auftraggeber dieses Recht nicht vor Vertragsschluss vorbehalten hat oder STEELBRAND danach eine Genehmigung schriftlich erteilt hat.

IV. Lieferbedingungen, Gefahrübergang, Abnahme 
1. Lieferzeiten von STEELBRAND sind, sofern nicht ein schriftlicher Fixtermin vereinbart wurde, unverbindlich. Beginn der Lieferzeit ist die vollumfängliche technische und kaufmännische Klärung. Die avisierte Lieferzeit beginnt mit Auftragsbestätigung und setzt voraus, dass der Auftraggeber seinerseits vollumfänglich sämtliche Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis einhält, inkl. etwaiger Zahlungsverpflichtungen, sofern Teilzahlungen oder Abschläge/Vorauskasse vereinbart sind. 

2. Wenn der Auftraggeber Änderungen vornimmt oder Verzögerung durch mangelhafte Beistellung benötigter Unterlagen oder Genehmigungen besteht, so beginnt die Lieferzeit mit Datum der Änderung bzw. Beibringung der Unterlagen neu zu laufen. 

3. STEELBRAND haftet nicht für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt oder ähnlicher nicht zu vertretender oder nicht vorhersehbarer Ereignissen, wie beispielsweise Arbeitskampf, Verweigerung behördlicher Genehmigungen etc. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Dies gilt auch, wenn Materialien Dritter benötigt werden und ein Lieferant STEELBRAND nicht in vorgesehener Art und Weise beliefert. 

4. STEELBRAND haftet nicht in Fällen der verspäteten Lieferung bzw. Nichteinhaltung eines Vertrages, auch nicht nach Ablauf einer gesetzten Frist gegenüber eigenen Lieferanten. Eine Haftung besteht grundsätzlich auch in diesem Fall nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Eine Beweislast greift hier nicht. 

5. Teillieferungen und Vorablieferungen können von STEELBRAND nach eigenem Ermessen durchgeführt werden. Wenn nach Teillieferungen und Vorablieferungen die Restleistung aus einem Grund nicht erfolgen kann, der nicht in der Sphäre von STEELBRAND liegt, so ist der Kunde gleichwohl zur Zahlung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die erbrachte Teillieferung für ihn keinen Wert hat, der eine Zahlung begründet. 

6. Wenn STEELBRAND seinerseits Lieferfristen einhält und ein Annahmeverzug des Kunden vorliegt, so ist STEELBRAND berechtigt, die zu liefernde Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Einlagerung kann bei STEELBRAND selbst oder bei einem fremden Dritten erfolgen. Sofern die angezeigte Lieferbereitschaft um mehr als 14 Tage überschritten ist, ist STEELBRAND berechtigt, Aufwendungen in nachgewiesener Höhe ersetzt zu verlangen. Ohne Nachweis von pro angefangenen Monat der Einlagerung 1 % des Warenwerts höchstens jedoch in Summe 5 % des gesamten Warenwerts verlangen. Der Kunde hat das Recht, einen geringeren Aufwand nachzuweisen. 

7. Bei Lieferverzögerungen im Verantwortungsbereich von STEELBRAND kann Schadenersatz nur in tatsächlicher Höhe verlangt werden. Wenn ein höherer Schaden nicht nachgewiesen wird, kann Schadenersatz allenfalls in Höhe eines halben Prozents des Warenwerts je vollendeter Woche der Verspätung, allerhöchstens 5 % des Werts des Gesamtauftrags des Schadenersatz verlangt werden.  

8. Lieferungen erfolgen, sofern nicht abweichend eine Vereinbarung getroffen ist, ab Werk auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch, wenn STEELBRAND durch eigenes Personal oder selbst ausliefert. Immer, wenn an eine Transportperson Übergabe erfolgt, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. STEELBRAND ist berechtigt, nach billigem Ermessen die Versandart zu wählen. Ansprüche des Auftraggebers auf eine bestimmte Versandart bestehen nur, wenn er Vorgaben gemacht hat oder nachweist, dass STEELBRAND nach billigem Ermessen den Transport durchgeführt oder beauftragt hat. 

9. Bei einer Lieferung, die keine Montage beinhaltet bzw. in welcher STEELBRAND das Produkt nicht beim Kunden installiert, geht die Gefahr hinsichtlich des Liefergegenstands mit Übergabe des Produkts an den Kunden, die Transportperson, spätestens aber mit Verlassen des Standorts STEELBRAND auf den Besteller über. Wenn der Auftraggeber/Besteller hinsichtlich der Ware im Annahmeverzug ist, geht die Gefahr dann über, wenn STEELBRAND Versandbereitschaft angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn der Annahmeverzug erst nach angezeigter Versandbereitschaft eintritt. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden wird die Ware in besonderer Art und Weise verpackt, ansonsten handelsüblich und ggf. auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Sendung versichert. Hier ist individuell dahingehend Klärung vorzunehmen, ob Versicherung gegen Bruch, Transport- oder Feuerschäden erfolgt. 

10. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage beim Kunden, geht die Gefahr bezüglich des Liefergegenstands am Tag der Übernahme im Betrieb des Kunden über. 

11. Der Auftraggeber hat die Ware, die angeliefert wird entgegenzunehmen. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigende Mängel vorliegen. Die Lieferung ist unverzüglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und etwaige Mängel zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen sind stets schriftlich und unter genauer Angabe der Gründe unverzüglich zu rügen. 

12. Sofern im Vertrag eine Abnahme der einzelnen Leistung vereinbart wurde, so gilt die Lieferung als abgenommen, wenn nach Überprüfung Vertragskonformität festgestellt werden kann. Eine Abnahme darf nicht wegen geringfügiger Mängel verweigert werden, insbesondere nicht, wenn die Verwendung der Lieferung möglich ist. STEELBRAND wird solche Mängel auf Anfordern beheben. Sofern eine Abnahme im Vertrag vereinbart ist, bevor der Kunde die Ware verwendet, so gilt spätestens mit Verwendung der Ware die Abnahme als erfolgt. Eine Abnahme muss unverzüglich durchgeführt werden. Ansonsten gilt die Ware nach Ablauf von einer Woche nach erfolgter Lieferung als abgenommen, sofern nicht die Abnahme aus Gründen scheitert, die in der Sphäre von STEELBRAND liegen. Bei Vereinbarung einer Abnahme erfolgt Gefahrenübergang nicht nach werksvertraglichen Gesichtspunkten, sondern in diesem Fall anhand der Vereinbarung zum Gefahrenübergang nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

V. Preise, Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung 
1. Sämtliche Preise gelten als Nettopreise, zahlbar in Euro, ohne gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackung und Versand sowie Zölle und Abgaben an sonstigen Steuern ab Werk. STEELBRAND (Incoterms 2020) 

2. Verpackungs- und Verladungskosten sowie Kosten der Rücknahme einer Verpackung werden gesondert berechnet. Versandkosten werden separat berechnet, sofern der Kunde eine Versendung wünscht. Hinsichtlich der Auswahl und Art der Versendung wird auf den Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen. 

3. Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU hat der Kunde zum Nachweis von der Befreiung von der Umsatzsteuer eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem im Vertrag vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen vollständigen Mitteilung behält sich STEELBRAND die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor. 

4. Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ohne Abzug an STEELBRAND zu bezahlen. Die Gefahr und Kosten des Zahlungsvorgangs hat der Auftraggeber. 

5. Kommt der Besteller seiner Verpflichtung zur Zahlung in Verzug, so ist STEELBRAND berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über den Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten darüber hinaus. Sofern ein Zahlungsziel auch hinsichtlich einer Abschlagszahlung überschritten ist, hat STEELBRAND das Recht, sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Rechnung zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem hat STEELBRAND das Recht weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer angemessenen Sicherheit (Vertragserfüllungsbürgschaft) abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere, wenn STEELBRAND bekannt wird, dass nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden eingetreten ist. 

6. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn ein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten ist oder von STEELBRAND anerkannt wird. Eine Abtretung bestehender Ansprüche gegen STEELBRAND ist nur möglich, wenn STEELBRAND zuvor schriftlich Zustimmung diesbezüglich erteilt hat

VI. Pflichten des Kunden 

1. Der Kunde/Besteller unterstützt STEELBRAND bei der Produktrealisierung soweit möglich und zumutbar. Er hat insofern alle notwendigen und nützlichen Informationen und Unterlagen, Daten, Komponenten, Fertigungsteile, Software zur Verfügung zu stellen. 

2. Der Kunde versichert, dass er im Rahmen eines Auftrags berechtigt ist entsprechendes Material beizustellen. Er versichert auch, dass er keine Rechte Dritter hinsichtlich eines geistigen Eigentums verletzt bzw. er versichert auch, dass nicht durch den an STEELBRAND erteilten Auftrag Rechte verletzt werden. 

3. Sofern Daten elektronisch zur Verfügung gestellt werden, so muss dies so sein, dass Verwendbarkeit gegeben ist und keine Beeinträchtigung der Systeme von STEELBRAND damit einhergeht. 

4. Wenn Material nicht in gehöriger Form zur Verfügung gestellt wird, ist entsprechender Mehraufwand bei STEELBRAND zu vergüten. 

5. Wenn beigestelltes Material oder Unterlagen/Pläne, Zeichnungen, Software und dgl. dazu führen, dass der Auftrag nicht in gehöriger Art und Weise erfüllt werden kann, hat diesbezüglich STEELBRAND keine Verantwortung und keine Haftung. 

6. STEELBRAND weist ausdrücklich darauf hin, dass keinerlei Verantwortung und Haftung für beigestellte Daten und daraus resultierenden Fertigungsfehlern übernommen wird. Dies gilt nicht, wenn Sondervereinbarungen getroffen werden bzw. durch STEELBRAND im Rahmen der beigebrachten Daten Anpassungen und Änderungen vorgenommen werden. Zu Preisänderungen, die sich dadurch ergeben, dass überlassene Daten von der Datengrundlage im Angebot abweichen, sind möglich. 

VII. Eigentumsvorbehalt 

1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von STEELBRAND. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verwenden und zu veräußern. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Ansprüche gegen seine Kunden schon jetzt mit allen Nebenrechte in Höhe des Wertes der gelieferten Ware an STEELBRAND ab. 

2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seiner Verpflichtung aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann STEELBRAND den Liefergegenstand herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung in angemessener Frist den Liefergegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses bestmöglich verwerten. Verlangt STEELBRAND Herausgabe der gelieferten Ware ist der Besteller unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich an STEELBRAND herauszugeben. Sämtliche der Kosten der Rücknahme oder Verwertung des Liefergegenstands trägt der Kunde. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen der von STEELBRAND gelieferten Ware, hat der Kunde STEELBRAND sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts Hinweis zu erteilen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung der gelieferten Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. 

3. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Wert der Lieferung zu versichern. Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf seine Kosten zu tragen.

VIII. Gewährleistung/Haftung für Sachmängel 

1. Der Auftraggeber hat von STEELBRAND gelieferte Produkte unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen gegenüber STEELBRAND schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung. 

2. Mängel, die an von STEELBRAND gelieferten Produkten innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 15 Monate nach Gefahrenübergang angezeigt werden, bessert STEELBRAND nach eigener Wahl nach oder liefert Ersatz. Dazu hat er auch nach wiederholter erfolgloser Nachbesserung das Recht. Die Nachbesserung hat in angemessener Frist zu erfolgen. 

3. Nur wenn eine Mangelbehebung nicht in angemessener Frist erfolgen kann, hat der Auftraggeber Rücktrittsrechte aus dem Kaufvertrag bzw. kann Minderung verlangen. 

4. Die Nachbesserung von Mängel erfolgt dann auf Kosten von STEELBRAND und zwar inkl. etwaiger Materialnachlieferungen, wenn sich hinsichtlich der Nachbesserung Berechtigung herausstellt. STEELBRAND übernimmt sämtliche Kosten aber nur soweit, wie sich Nachbesserung als nachweisbar ansehen lässt. Sofern Nachbesserung durch Dritte im Rahmen einer Ersatzvornahme erfolgt, so übernimmt STEELBRAND lediglich die objektiv erforderlichen Kosten. Diese müssen von demjenigen, der die Ersatzvornahme beauftragt, nachgewiesen werden, im Zweifel durch mindestens zwei Vergleichsangebote. 

5. Die Haftung ist im Übrigen beschränkt auf einen Aufwand, der vermieden hätte werden können, wenn der Auftraggeber mit zumutbaren Mitteln den Aufwand hätte verhindern können, wenn er das Produkt vor Einbau geprüft und entsprechend reagiert hätte. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn STEELBRAND bzw. ein Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist. 

6. STEELBRAND übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer der Produkte, insbesondere nicht, wenn diese unter erschwerten vorher nicht bekannten Bedingungen genutzt werden.

7. Sind gelieferte Produkte nach Vorgaben des Kunden gefertigt und ausgeführt worden, so geht losgelöst von einer zwingenden Haftung nach Produkthaftungsgesetz bzw. einer zwingenden Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit immer, dass STEELBRAND nicht verantwortlich dafür ist, dass die Produkte für die vom Auftraggeber gewünschte Anwendung geeignet sind. 

8. Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn sich ein von STEELBRAND geliefertes Produkt natürlich abnutzt, wenn das gelieferte Produkt nicht entsprechend den erwarteten Bedingungen eingesetzt wird, gewartet wird oder sich fehlerhafte und nachlässige Behandlung ergibt. Eine Haftung besteht auch nicht, sofern ein Mangel so unwesentlich ist, dass die übliche Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Produkts nicht beeinträchtigt ist. 

9. Sofern ein Kunde seinerseits in Anspruch genommen wird, beispielsweise durch einen Verbraucher, so können Rückgriffansprüche nach BGB nur im gesetzlichen Umfang vorgenommen werden. Im Verhältnis zu seinen Kunden hat der Auftraggeber alles zu tun, um den Schaden möglichst klein zu halten. 

 
IX. Haftung 

1. Alle vertraglichen Vereinbarungen mit der Firma Steelbrand GmbH & Co. KG, Marienstraße 16, 95689 Fuchsmühl (im Folgenden: „STEELBRAND“) und damit zusammenhängende Leistungen und Lieferungen werden ausschließlich anhand der nachstehenden Bedingungen durchgeführt, wenn nicht ausnahmsweise eine abweichende Individualvereinbarung geschlossen wurde. Ohne, dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf oder ein entsprechender Hinweis gegeben wird, entfalten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für sämtliche weiteren Aufträge zwischen STEELBRAND und einem Auftraggeber, egal in welchem Bereich Geltung. Dies gilt für sämtliche Geschäfte, losgelöst, ob diese im Bereich der Metallbearbeitung, der Baugruppenmontage bzw. im Bereich der Planung und Konstruktion abgeschlossen werden.

2. STEELBRAND akzeptiert ausdrücklich keinerlei Geschäftsbedingungen seiner Vertragspartner. Sollte also ein Vertragspartner bei Auftragserteilung auf eigene AGB verweisen, gelten trotzdem die AGB von STEELBRAND. Sobald Leistungen von STEELBRAND nach Erhalt einer Auftragsbestätigung mit Verweis auf AGB eines Geschäftspartners angenommen werden, ohne dass diesbezüglich ein Widerspruch erfolgt, so gelten dennoch die AGB von STEELBRAND. Die Vertragsbedingungen eines Vertragspartners werden auch nicht Vertragsbestandteil, wenn STEELBRAND nach Hinweis darauf einen Vertrag durchführt oder annimmt. 

3. Soweit abweichend von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Vereinbarungen getroffen werden, muss dies schriftlich erfolgen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer sofortigen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen einer abgeschlossenen Vereinbarung. Gleiches gilt, wenn man überstimmend vom Schriftformerfordernis abweicht.

4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, mit Verbrauchern insoweit, als sie vermeintlich auf Verbraucher anwendbar sind.1. Aufwendungen, Ersatzansprüche und Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt, egal aus welchem Rechtsgrund. Schadenersatzansprüche bestehen, auch wenn solche aus unerlaubten Handlungen oder Ersatz von Mängelfolgeschäden wegen schuldhafter Verletzung und vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind und auf ergangenen Gewinn beruhen. Dies gilt nur nicht, wenn er STEELBRAND, seine Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen wesentlicher Vertragspflichten bestehen bzw. wenn eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist. 2. Die Haftung im Fall wesentlicher Vertragspflichten, ohne Vorsatz und Fahrlässigkeit und ohne eine Beeinträchtigung von Leben, Körper, Gesundheit oder Verstoß gegen eine Beschaffenheitsgarantie ist beschränkt auf vertragstypische vorhersehbare Schäden. 3. Gehaftet wird nicht für das Abhandenkommen oder die Verschlechterung von Material, welches der Kunde im Rahmen des Auftrags beistellt. Diebstahlschutz gilt wie für eigene Waren. Auch hier gilt natürlich die Haftungsregelung wieder mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Regelungen und Beweislast bleiben unberührt. 

X. Geheimhaltung 

1. STEELBRAND und der Kunde verpflichten sich, sämtliche „vertrauliche Informationen“ streng geheim zu halten, diese Informationen Dritten nicht zur Verfügung zu stellen und für andere Zwecke als zur Vertragsdurchführung zu nutzen. Dies gilt gegenüber Dritten als auch hinsichtlich des unbefugten Zugriffs angestellter oder freier Mitarbeiter sofern die Nutzung von Informationen nicht zur Durchführung des Vertrages zwingend weitergegeben werden müssen. 

2. Als vertrauliche Information sind Marketing, Geschäftsunterlagen, technische, wissenschaftliche, finanzielle und andere Informationen und Spezifikationen, Entwürfe, Pläne, Software, Verfahrenstechniken, Zeichnungen und Konstruktionen anzusehen oder solche Informationen, die im Verhältnis der beiden Vertragsparteien als vertraulich bezeichnet werden bzw. unter Abwägung wechselseitiger Interessen als vertraulich anzusehen sind. 

3. Als nicht als vertrauliche Informationen sind Informationen anzusehen, die öffentlich zugänglich sind, allgemein bekannt sind und auch ohne, dass darüber geschäftlich diskutiert und verhandelt wurde, als für jedermann zugänglich anzusehen sind. 


XI. Verjährung 

1. Die Ansprüche des Auftraggebers, egal aus welchen Rechtsgründen, unterliegen, sofern nicht vorab etwas anderes vereinbart wurde, einer 12monatigen Verjährung. Insbesondere gilt diese Frist ab Lieferung oder Abnahme der Ware bzw. wenn sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befindet mit Beginn des Annahmeverzugs. 

2. Im Übrigen gelten, sofern ein Schaden nicht auf dem gelieferten Produkt selbst basiert, die gesetzlichen Fristen. 


XII. Schlussbestimmungen 

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ohne Bedeutung auf die Gültigkeit der anderen Regelung innerhalb dieser AGB. Sollte eine Regelung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist zu ersetzen durch eine solche wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. 

2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder ähnliches, so ist der Gerichtsstand für beide Teile und für alle Streitigkeiten der zuständige Gerichtsort von STEELBRAND STEELBRAND ist berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Erfüllungsort für Zahlungsansprüche von STEELBRAND ist der Geschäftssitz von STEELBRAND 

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.